Wiener Jagdkarte
Es gibt Landesjagdkarten und Jagdgastkarten. Voraussetzung für die Ausstellung einer Landesjagdkarte ist der Nachweis der jagdlichen Eignung und die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband.
Zudem dürfen keine der im Gesetz genannten Verweigerungsgründe vorliegen.
Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr benötigen für die Beantragung der ersten Wiener Jagdkarte zusätzlich eine Ausnahmebewilligung gem. § 11 Waffengesetz erforderlich.
Zivildiener benötigen für die Beantragung der ersten Wiener Jagdkarte zusätzlich eine Ausnahme vom Waffenverbot (Bescheid der Landespolizeidirektion, sofern Hauptwohnsitz in Wien) gemäß § 5 Absatz 5 Zivildienstgesetz 1986.
Jagdliche Eignung
Der Nachweis der jagdlichen Eignung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes zu erbringen.
Diese ist auszustellen, wenn der Bewerber beziehungsweise die Bewerberin
- entweder innerhalb der letzten zwölf Jahre die Jagdprüfung in Wien erfolgreich abgelegt
- oder innerhalb desselben Zeitraumes eine Jagdkarte des Landes Wien besessen hat
- oder eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder die für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder an der Forstfachschule
- Ablegung einer der Wiener Jagdprüfung mindestens gleichwertigen Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung in einem anderen Bundesland innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung
- Besitz einer wenigstens durch sechs Jahre gültigen Landesjagdkarte anderer Bundesländer während der letzten zwölf Jahre, ohne die Voraussetzung nach lit. b zu erfüllen
- Vorlage einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben
Jagdhaftpflichtversicherung
Die Jagdhaftpflichtversicherung ist bei Vollmitgliedern im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten, das Vorzeigen der Mitgliedskarte des aktuellen Jahres ist erforderlich. Anschlussmitglieder haben den Nachweis durch Vorzeigen einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes zu erbringen.
Die Landesjagdverbände sind in allen Bundesländern verpflichtet, für ihre Mitglieder eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Verweigerung der Jagdkarte
Trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte, kann diese verweigert werden. Die Gründe für die Verweigerung einer Jagdkarte sind:
- Personen, welche eine Erwachsenenvertretung haben
- Jugendlichen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie ohne Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in ansuchen oder keine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition besitzen
- Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen
- Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist
- Personen, welche wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Tierschutzbestimmung, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder wegen wiederholter Verletzung des Waffengesetzes oder einer Naturschutzbestimmung bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung
- Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte abgesprochen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer
- Personen, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde
- Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bieten
- Personen, die nach Maßgabe der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes aus diesem ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses
- Personen, denen mangels Verlässlichkeit in einem anderen Bundesland eine Landesjagdkarte entzogen oder verweigert wurde
Erwerb der Jagdkarte
Um in Österreich jagen zu dürfen, muss man für das jeweilige Bundesland eine Jagdkarte oder Jagdgastkarte besitzen. Diese kann man in Österreich nach bestandener Jagdprüfung bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes beantragen. Die Jahresjagdkarte gilt in Österreich für ein Jagdjahr (1. 1. bis 31.12. oder 1.4. bis 31.3. - variiert nach Bundesland).
Ermäßigte Jagdkarte
Für ermäßigte Jagdkarten gelten die gleichen Ausstellungserfordernisse.
Laut Wiener Jagdgesetz § 50, Abs. 6 erhalten auf Antrag folgende Personen eine ermäßigte Wiener Jagdkarte:
- Gemeindejagdverwalter.
- Jagdaufseher, sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind.
- öffentlich Bedienstete des forsttechnischen Dienstes.
- Lehrer und Schüler fortwirtschaftlicher Schulen.
Jagdgastkarte
Der Magistrat hat auf Antrag dem/der Jagdausübungsberechtigten auf seinen Namen lautende Jagdgastkarten auszustellen. Der/Die Jagdausübungsberechtigte darf diese Jagdgastkarten nur an Personen ausfolgen, die
- eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen oder
- ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, sind und den Abschluss einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.
Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Jagdgastes sowie der Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast sind in dieser von den Jagdausübungsberechtigten einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizufügen.
Jagdgastkarten gelten für die Dauer von zwei Wochen ab Ausfolgung und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.
Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
Jagderlaubnisschein
Nicht mit der Jagdkarte zu verwechseln ist der Jagderlaubnisschein. Dieser wird vom Jagdausübungsberechtigten für den Jagdgast zur Ausübung der Jagd in seinem Jagdgebiet ausgestellt. Gleichfalls muss vom Jagdleiter für die Mitglieder der Jagdgesellschaft ein Jagderlaubnisschein ausgestellt werden.
Jäger/innenschule Wien
Der Wiener Landesjagdverband veranstaltet im Rahmen seiner gesetzlichen Ausbildungsverpflichtung jährlich diverse Vorbereitungskurse zur Erlangung der ersten Jagdkarte.