Jagdschutz
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken.
Definition
Ein wichtiger Bereich des österreichischen Jagdwesens ist der Jagdschutz. Jedes Revier (Jagdgebiet) hat mindestens ein Jagdschutzorgan (einen Jagdaufseher). Jagdschutz heißt, Gefahren und Nöte vom Wild abzuwenden. Dazu gehört heute die Fütterung in Notzeiten und ein Zeiten des Vegetationsbeginns, die Bejagung von Raubwild oder von Tieren, die dem Wild schädlich sein können. Ebenso ist die Bekämpfung der Wilderei unter "Jagdschutz" zu subsumieren. Als positive Handlungen des Jagdschutzes sind alle Hegemaßnahmen und Handlungen der Wildbetreuung anzusehen.
Bestellung eines Jagdschutzorganes
Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll. Das Jagdschutzorgan wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Danach wird ein Ausweis ausgestellt sowie ein Abzeichen ausgefolgt.
Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan
Jagdkarte körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Verlässlichkeit erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterprüfung bzw. der Berufsjägerprüfung
Befugnisse eines Jagdschutzorganes
1) Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei Eingriffen in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst unter dem dringenden Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,
- anzuhalten
- auf ihre Identität zu überprüfen
- zum Sachverhalt zu befragen
- sowie Fahrzeuge und Gepäcksstücke zu untersuchen
- Personen, die nach §2 festgenommen werden dürfen, sich der Festnahme entziehen, ist der Jagdaufseher berechtigt, aus auch über seinem Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch in Wien, festzunehmen
- Bei auf frischer Tat ertappten Personen können vom Jagdaufseher die von den strafbaren Handlungen herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmte Sachen beschlagnahmt werden.
- Außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist der Jagdaufseher berechtigt, die Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in seinem Aufsichtsgebiet verübt zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind oder waren, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
- Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der hiefür zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe entfallen ist.
Gebrauch der Waffe
Die Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder befürchteten Angriffes notwendig ist.
Jagdaufseherprüfung
Nach etwa 5 Jahren kann ein Jungjäger, falls er dies beabsichtigt, die Jagdaufseherprüfung ablegen. Nach erfolgreich bestandener Jagdaufseherprüfung (Jagdschutzprüfung) besteht die Möglichkeit, Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) zu werden. Diese Personen werden für ein bestimmtes Jagdgebiet bestellt und wie im Absatz zuvor beschrieben von der Behörde beeidigt. Sie sind dann in diesem Jagdgebiet „Verwaltungspolizeiorgane" und haben die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften zu überwachen. Sie agieren als verlängerter Arm der Behörde.