Wiener Landesjagdgesetz

Jagdrecht

Jagd ist in Österreich Landessache

Das Wiener Landesjagdgesetz

Jagd ist in Österreich untrennbar mit dem Besitz von Grund und Boden verbunden.
Daher wird die Jagd in den jeweiligen Bundesländern geregelt und es gibt neun verschiedene Jagdgesetze, die sich größtenteils decken. 

Das Wiener Landesjagdgesetz stammt aus dem Jahr 1948.
Die Satzungen des Wiener Landesjagdverbandes sind mit dem Wiener Jagdgesetz verbunden.

Gesetzliche Verpflichtung zu:

Hege & Naturschutz

Die Hege ist im Wiener Jagdgesetz wie folgt definiert:

“Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur weidgerechten Hege des Wildes verbunden, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln könne und erhalten werde. Dabei ist insbesondere die Erhaltung gefährdeter und empfindlicher Wildarten zu berücksichtigen und auch auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft entsprechend Bedacht zu nehmen”.

Das Jagdrecht verpflichtet die Jäger demnach zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes durch nachhaltige Sicherung und Pflege der Lebensgrundlagen des Wildes. Diese Hegepflicht erstreckt sich auch auf Wildarten, die zwar dem Jagdgesetz unterliegen, aber durch dessen Schonzeitregelung dauerhaft nicht bejagt werden.

Als Hege werden in der Jägersprache alle Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes bezeichnet. Die Hege ist ein wesentlicher Bestandteil der Weidgerechtigkeit und im Jagdgesetz verankert.

Die Hegemaßnahmen der Jägerinnen und Jäger haben folgende Ziele:

  • Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhätnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wilbestandes
  • Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen
  • Verbesserung von Biotopen
  • Vermeidung von Wildschäden und Wildkrankheiten
  • Erhaltung eines stabilen, vitalen und nach Geschlechterverhältnis ausgeglichenen Wildbestandes
  • Regelmäßige Beobachtung des Naturraumes und des Wildbestandes

Der Begriff Wildtiergerechtigkeit oder Weidgerechtigkeit ist im Jagdgesetz festgelegt und wie folgt definiert:

“Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise auszuüben. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur weidgerechten Hege des Wildes verbunden, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln könne und erhalten werde”.

Die Weidgerechtigkeit umfasst einen Kanon an Normen und Regeln, die die Achtung des Jägers oder der Jägerin gegenüber dem Mitgeschöpf widerspiegelt. Diese Regeln zielen darauf ab, dass die Jäger/innen ihr Handwerk verantwortungsbewusst und beispielhaft ausüben. Dazu gehört auch das Bestreben, das Tier möglichst effizient und tierschutzgerecht (ohne zu leiden) zu erlegen. Unerlaubte Mittel und Methoden der Jagd sind durch das Wiener Landesjagdgesetz verboten.

Jagd und Naturschutz haben in den meisten Teilbereichen die gleichen Interessen. Sie richten ihre Aktivitäten auf die Erhaltung und Herstellung einer intakten Umwelt aus. Dieses gemeinsame Anliegen lässt sich in Zusammenarbeit wesentlich leichter und rascher erreichen. Die Jäger und Jägerinnen sind sich bewusst, dass Jagd nicht nur die Nutzung von Wildtieren bedeutet, sondern dass es sich auf die gesamte Umwelt bezieht, in der die Wildtiere leben.

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken.

Definition
Ein wichtiger Bereich des österreichischen Jagdwesens ist der Jagdschutz. Jedes Revier (Jagdgebiet) hat mindestens ein Jagdschutzorgan (einen Jagdaufseher). Jagdschutz heißt, Gefahren und Nöte vom Wild abzuwenden. Dazu gehört heute die Fütterung in Notzeiten und ein Zeiten des Vegetationsbeginns, die Bejagung von Raubwild oder von Tieren, die dem Wild schädlich sein können. Ebenso ist die Bekämpfung der Wilderei unter “Jagdschutz” zu subsumieren. Als positive Handlungen des Jagdschutzes sind alle Hegemaßnahmen und Handlungen der Wildbetreuung anzusehen.

Bestellung eines Jagdschutzorganes
Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll. Das Jagdschutzorgan wird auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Danach wird ein Ausweis ausgestellt sowie ein Abzeichen ausgefolgt.

Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan
Jagdkarte körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben Verlässlichkeit erfolgreiche Ablegung der Jagdhüterprüfung bzw. der Berufsjägerprüfung

Befugnisse eines Jagdschutzorganes
1) Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei Eingriffen in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst unter dem dringenden Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,

  • anzuhalten
  • auf ihre Identität zu überprüfen
  • zum Sachverhalt zu befragen
  • sowie Fahrzeuge und Gepäcksstücke zu untersuchen
  • Personen, die nach §2 festgenommen werden dürfen, sich der Festnahme entziehen, ist der Jagdaufseher berechtigt, aus auch über seinem Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch in Wien, festzunehmen
  • Bei auf frischer Tat ertappten Personen können vom Jagdaufseher die von den strafbaren Handlungen herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmte Sachen beschlagnahmt werden.
  • Außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist der Jagdaufseher berechtigt, die Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in seinem Aufsichtsgebiet verübt zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind oder waren, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
  • Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der hiefür zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor ihrer Übergabe entfallen ist.

 

Gebrauch der Waffe
Die Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder befürchteten Angriffes notwendig ist.

Jagdaufseherprüfung
Nach etwa 5 Jahren kann ein Jungjäger, falls er dies beabsichtigt, die Jagdaufseherprüfung ablegen. Nach erfolgreich bestandener Jagdaufseherprüfung (Jagdschutzprüfung) besteht die Möglichkeit, Jagdschutzorgan (Jagdaufseher) zu werden. Diese Personen werden für ein bestimmtes Jagdgebiet bestellt und wie im Absatz zuvor beschrieben von der Behörde beeidigt. Sie sind dann in diesem Jagdgebiet „Verwaltungspolizeiorgane” und haben die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften zu überwachen. Sie agieren als verlängerter Arm der Behörde.

Geschichte des Jagdrechtes

Die landesfürstlichen jagdlichen Anordnungen wurden vom Josephinischen Patent vom 28. 2. 1768 aufgehoben. Jagdgesetzgebung wurde Reichsrecht. Bürger und Bauern konnten erst 1818 eine Jagd erwerben oder pachten. In weiterer Folge hob das Jagdpatent vom 7. 3. 1849 die Jagd auf fremden Grund und Boden auf und deklarierte das Jagdrecht als Recht des Grundeigentümers.

Durch die Autonomiebestrebungen der Länder wurde die Jagd in Österreich zur Landessache. Die ersten Jagdgesetze gab es zur Jahrhundertwende. Zur Zeit der Besatzung in Österreich wurde Jagdrecht wieder Reichsrecht (Bundessache). Nach der Befreiung Österreichs wurde Jagdrecht wieder Landessache, jedes Bundesland erhielt sein eigenes Landesjagdgesetz.