Voraussetzungen zum Lösen einer

Wiener Jagdkarte

JAGDLICHE EIGNUNG & Voraussetzungen

Wiener Jagdkarte lösen - was ist zu erfüllen:

Für die Ausstellung einer Wiener Jagdkarte ist grundsätzlich der Nachweis Ihrer jagdlichen Eignung und die Bezahlung Ihres Mitgliedsbeitrages an den Wr. Landesjagdverband erforderlich.

Eine Wiener Jagdkarte – umgangsprachlich den s.g. JAGDSCHEIN – kann jede Person bei der MA58 lösen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Nachweis der jagdlichen Eignung erbringen (zB. durch erfolgreich abgelegte Jagdprüfung).
  • Bezahlung des Mitgliedsbeitrags an den Wiener Landesjagdverband,
  • womit automatisch eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.

Zudem dürfen keine gesetzlich genannte Verweigerungsgründe vorliegen.

Jugendliche zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr benötigen für die Beantragung der ersten Wiener Jagdkarte zusätzlich eine Ausnahmebewilligung gem. § 11 Waffengesetz erforderlich.

Zivildiener benötigen für die Beantragung ihrer ersten Wiener Jagdkarte zusätzlich eine Ausnahme vom Waffenverbot (Bescheid der Landespolizeidirektion, sofern Hauptwohnsitz in Wien) gemäß § 5 Absatz 5 Zivildienstgesetz 1986.

Der Wiener Landesjagdverband stellt Ihnen eine Bescheinigung Ihrer jagdlichen Eignung aus, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben in den letzten 12 Jahren die Jagdprüfung in Wien bestanden.
  • Sie haben in den letzten 12 Jahren eine Jagdprüfung in einem anderen Bundesland gemacht, die der Wiener Jagdprüfung gleichwertig ist.
  • Sie haben in den letzten 12 Jahren eine Jagdkarte von Wien besessen.
  • Sie hatten in den letzten 12 Jahren für mind. 6 Jahre eine Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, ohne die Voraussetzung nach lit. b zu erfüllen.
  • Sie haben eine Jagd-Prüfung an einer höheren Schule oder Universität gemacht, z.B.:
      • an der Universität für Bodenkultur in Wien
      • an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)
      • an der Forstfachschule
  • Sie haben Ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland und können eine gültige ausländische Jagdkarte oder eine Bescheinigung vorlegen, die gleichartige Rechte vermittelt.

Damit Sie in Österreich jagen zu dürfen, müssen Sie für das jeweilige Bundesland eine Jagdkarte bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen.

Die Wiener Jagdkarte können Sie bei der Magistratsabteilung 58 beantragen, derzeit ausschließlich postalisch. 

Adresse: Dresdnerstraße 73-75/1. Stock, 1200 Wien
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Tel: 01 4000 96815 (7.30-15.30 Uhr)
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at

Bitte den Antrag unter Angabe Ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse selbst formulieren, unterschreiben und folgende Unterlagen beifügen:

  • Passfoto im Original, nicht älter als 6 Monate (bitte das Foto auf der Rückseite mit Ihrem Namen beschriften und mit einem Klebeband am Antrag befestigen)
  • amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Kopie Jagdprüfungszeugnis des Wiener Landesjagdverbandes ODER
  • Kopie gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes (Zahlungsnachweis nicht vergessen) ODER
  • Zeugnis Jagdprüfung Universität für Bodenkultur ODER
  • Zeugnis Höhere Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft bzw. Forstschule ODER 
  • Kopie gültige ausländische Jagdkarte + beglaubigte Übersetzung + (nur wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland ist) eine Strafregisterbescheinigung (polizeiliches Führungszeugnis) des Hauptwohnsitz-Landes, nicht älter als 3 Monate
  • gültige Mitgliedskarte des Wiener Landesjagdverbandes (diese erhalten Sie nach Bezahlung des Mitgliedsbeitrages) 
  • Nachweis der Ableistung des Wehrdienstes bzw. Ausnahme vom 15-jährigen Waffenverbot für Zivildiener (Bescheid der Landespolizeidirektion) gemäß § 5 Absatz 5 Zivildienstgesetz 1986
  • Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr benötigen zusätzlich eine Ausnahmebewilligung gem. § 11 Waffengesetz

Trotz Erfüllung der zuvor erwähnten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte, kann diese verweigert werden – und zwar für:

  • Personen, welche eine Erwachsenenvertretung haben.
  • Jugendlichen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie ohne Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in ansuchen oder keine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition besitzen.
  • Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen.
  • Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist.
  • Personen, welche wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Tierschutzbestimmung, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder wegen wiederholter Verletzung des Waffengesetzes oder einer Naturschutzbestimmung bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.
  • Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte abgesprochen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer.
  • Personen, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde.
  • Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bieten.
  • Personen, die nach Maßgabe der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes aus diesem ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses.
  • Personen, denen mangels Verlässlichkeit in einem anderen Bundesland eine Landesjagdkarte entzogen oder verweigert wurde.
 

Die Wiener Jagdkarte gilt – wie alle Jahresjagdkarten in Österreich – für ein Jagdjahr (1. 1. bis 31.12. oder 1.4. bis 31.3. – das variiert je nach Bundesland). In Wien 1.1. bis 31.12..

Alle Landesjagdverbände sind in den Bundesländern verpflichtet, für ihre Mitglieder eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Wenn Sie Vollmitglied des Wr. Landesjagdverbandes sind oder werden, ist Ihre Jagdhaftpflichtversicherung bereits im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten. Im Versicherungsfall zeigen Sie einfach Ihre aktuelle Mitgliedskarte vor.

Wenn Sie ein Anschlussmitglied des Wr. Landesjagdverbandes sind, müssen Sie im Versicherungsfall eine gültige Jagdkarte aus einem anderen Bundesland vorzeigen.

Alle Landesjagdverbände sind in den Bundesländern verpflichtet, für ihre Mitglieder eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Wenn Sie Vollmitglied des Wr. Landesjagdverbandes sind oder werden, ist Ihre Jagdhaftpflichtversicherung bereits im jährlichen Mitgliedsbeitrag enthalten. Im Versicherungsfall zeigen Sie einfach Ihre aktuelle Mitgliedskarte vor.

Wenn Sie ein Anschlussmitglied des Wr. Landesjagdverbandes sind, müssen Sie im Versicherungsfall eine gültige Jagdkarte aus einem anderen Bundesland vorzeigen.

Für Wien bei der Landespolizeidirektion Wien, Ref. Waffen- u. Veranstaltungsangelegenheit, Schottenring 7-8, 1010 Wien

Der Antrag ist selbst zu formulieren, folgende Unterlagen sind in Kopie beizufügen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Prüfungszeugnis Wiener Landesjagdverband
  • gültige Mitgliedskarte Wiener Landesjagdverband

Für andere Bundesländer ebenso bei der zuständigen Landespolizeidirektion. Die erforderlichen Unterlagen sind jedoch selbstständig zu erfragen.

WENN DER LETZTE MITGLIEDSBEITRAG BEZAHLT WURDE
Wenn Sie den Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Jahr bezahlt haben, erhalten Sie automatisch Ende November/Anfang Dezember einen Erlagschein für den Mitgliedsbeitrag im nächsten Jahr. Mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist Ihre Wiener Jagdkarte für das Kalenderjahr gültig. Sie erhalten nach Zahlungseingang Ihre Mitgliedskarte für das jeweilige Jahr postalisch zugesandt. Diese ist dann mit der Wiener Jagdkarte mitzuführen. Vollmitglieder verlängern mit der Zahlung zusätzlich automatisch die Jagdhaftpflichtversicherung und die Gruppenunfallversicherung. 

WENN DER LETZTE MITGLIEDSBEITRAG NICHT ODER LÄNGER NICHT BEZAHLT WURDE
Wenn Sie den Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Jahr oder länger nicht bezahlt haben, so werden Sie vor dem Versand des Erlagscheins für das nächste Jahr automatisch ruhend gestellt. Sobald Sie die Wiener Jagdkarte wieder verlängern möchten, bitten wir um Kontaktaufnahme mit uns, wir senden Ihnen dann die Zahlungsinfo für den Mitgliedsbeitrag. 

Wenn Sie 12 Jahre hindurch die Wiener Jagdkarte nicht verlängert haben (=Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt) oder Sie innerhalb der letzten 12 Jahre auch keine gültige Jagdkarte in einem anderen Bundesland besessen haben, so verfällt die Wiener Jagdkarte. In diesem Fall müssen Sie die Jagdprüfung nochmals absolvieren. 

Berufliche Ermässigungen

Ermäßigte Wiener Jagdkarte - wer hat Anspruch:

Für ermäßigte Jagdkarten gelten die gleichen Ausstellungserfordernisse.
Laut Wiener Jagdgesetz § 50, Abs. 6 erhalten auf Antrag folgende Personen eine ermäßigte Wiener Jagdkarte:

  • Gemeindejagdverwalter.
  • Jagdaufseher, sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind.
  • öffentlich Bedienstete des forsttechnischen Dienstes.
  • Lehrer und Schüler fortwirtschaftlicher Schulen.

Gäste & Jagderlaubnis

Jagdgastkarte und Jagderlaubnis-Schein

Sowohl die Jagd-GAST-Karte als auch der Jagderlaubnisschein ermöglichen es Personen für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Jagdgebiet auf die Jagd zu gehen.
 
Die Jagdgastkarte richtet sich in der Regel an Gäste von außerhalb, die temporär in einem Jagdgebiet jagen möchten.
 
Der Jagderlaubnisschein kann sowohl für externe Gäste als auch für Mitglieder einer Jagdgesellschaft oder Einwohner einer Region ausgestellt werden, die nicht selbst Pächter eines Reviers oder Mitglied eines Jagdverbandes sind.

Jagdausübungsberechtigte können auf ihren Namen die Ausstellung von Jagdgastkarten beim Magistrat beantragen.

Jagdausübungsberechtigte dürfen diese Jagdgastkarten nur an Personen ausfolgen, die

  • eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen oder
  • ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben +
  • im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder
  • einer Bescheinigung sind, die gleichartige Rechte vermittelt +
  • den Abschluss einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.

Jagdausübungsberechtigte müssen in die Jagdgastkarte folgendes eintragen:

  • Name
  • ordentlicher Wohnsitz des Jagdgastes
  • Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast.
  • Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizufügen.

Jagdgastkarten gelten für die Dauer von zwei Wochen ab Ausfolgung und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.

Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

Der Jagderlaubnisschein ist nicht zu verwechseln mit der Jagdkarte!
 
Der Jagderlaubnisschein wird vom Jagdausübungsberechtigten für den Jagdgast zur Ausübung der Jagd in seinem Jagdgebiet ausgestellt.
 
Gleichfalls muss vom Jagdleiter für die Mitglieder der Jagdgesellschaft ein Jagderlaubnisschein ausgestellt werden.

Vollmitglied – Anschlussmitglied – Unterstützendes Mitglied

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